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Dr. Andreas Schwörer - Die Fakten: Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz!Die Fakten: Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz!

Bank- und Steuergeheimnisse werden international zerstört. Sie sind nach den neusten Abkommen von Liechtenstein, Österreich und Jersey gefährdet, dass die dort entstandenen Daten in Deutschland steuerlich und! strafrechtlich genutzt werden. Es ist dringend zu empfehlen, zu handeln. Sie sollten prüfen, ob eine Selbstanzeige in Frage kommt. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz verpflichtet zu umfangreicher Dokumentation von Auslandsgeschäftsbeziehungen.

Neue Abkommen über den Austausch von Steuerdaten mit Jersey, Gibraltar und Liechtenstein nach dem TIEA Modell der OECD

Jersey, Gibraltar und Liechtenstein haben mit Deutschland neue Abkommen für den Austausch von Steuerdaten geschlossen. Das Bankgeheimnis, das die Informationsübermittlung an Finanzbehörden und Steuerstrafbehörden versagte, ist damit aufgehoben. Ebenso ist die Voraussetzung des beiderseitigen Strafbarkeitsvorbehaltes weggefallen, sodass von nun an für Steuerstrafverfahren Daten an Deutschland geliefert werden. Der Wegfall dieser beiden Hindernisse entspricht dem Muster-TIEA (tax information exchange agreement) der OECD und wird sich auch durch sämtliche anderen neuartigen Steuerabkommen durchziehen. Nun können Steuer- und steuerstrafrechtlich relevante Daten für die kommenden Steuerjahre von FL und Jersey und im Fall von Jersey auch für Steuerstrafdelikte vor 2010 angefordert werden. Gefährdet sind Personen und Sachverhalte sobald die Behörden Spurenansätze auffinden.

Die via TIEA angeforderten Daten können strengeren Zweckänderungsverboten und einem höheren Steuergeheimnisschutz unterliegen, als solche Daten, die im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen erlangt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass sich in den TIEA das einzelfallbezogene Datenaustauschmodell der traditionellen Rechtshilfe für Strafsachen durchgesetzt hat.

Wer von Auskünften betroffen ist, sollte frühzeitig rechtliche Schritte gegen den Datenaustausch im Herkunftsstaat und in Deutschland prüfen und auf eine individuelle völkervertragliche Nutzungsbeschränkung bestehen. Inwieweit die Behörden solch einem Anliegen entsprechen, ist offen. Bei unversteuerten Geldern sollten Betroffene eine Selbstanzeige prüfen.

Die OECD drängt alle Länder dem Datenaustausch nach Ihrem Standard

zuzustimmen. Auf die Liste der besonders unkooperativen Staaten kommt ein Staat, solange er nicht mindestens 12 Abkommen nach TIEA Standard mit OECD Staaten abschließt, den OECD Standard innerstaatlich nicht umsetzt und/ oder die weiteren Verhandlungen verweigert. In allen bisher typischen Steueroasen und Offshore-Zentren sind Kapitalanleger durch Abkommen nach dem TIEA Modell gefährdet. Bei der Bewertung eines Bankgeheimnisses, oder eines steueroptimierten Standortes ist der Blick auf die Steuerabkommen (TIEA) zwingend erforderlich.

Wer ein Bankgeheimnis oder ein Gesellschaftsrecht, das Anonymität bietet, im Rahmen legaler Optionen nutzen will, muss sich nach neuen Standorten und Geschäftsmodellen umschauen. Ein Wegzug, die Zwischenschaltung von Staaten, die nach OECD Standard kooperieren und/ oder die möglichst komplette Abwicklung von Geschäften über das Ausland können verbleibende Optionen sein.

Beratungsansatz: Analyse des Entdeckungsrisikos

Eine Analyse Ihres Entdeckungsrisikos beispielsweise im Rahmen einer strafrechtlichen Präventivberatung ist zu empfehlen, mit dem Zweck festzustellen, ob eine Selbstanzeige erwogen werden kann. Hierbei spielt selbstverständlich die konkrete Ausgestaltung des Bank- und Steuergeheimnis in dem Land Ihrer Wahl eine entscheidende Rolle. Bei direkter oder indirekter Beteiligung von Anteilen an einer IBC, einer Limited oder eines Trusts etc., spielt es eine Rolle mit welcher Abschirmungsfestigkeit das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht die Anonymität der Anteilseigner gewährt.
Nach dem neuen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sind Sie sehr weitgehend verpflichtet Daten Ihrer Auslandsbeteiligungen dem Finanzamt zu offenbaren. Voraussetzungen und Grenzen dieser Pflichten wollen bei bereits bestehenden, sich veränderndem oder neu zu gründenden Geschäftsbeziehungen genauestens Bedacht werden. Staatliche Ausforschung ist nicht der Regelfall, sodass Anonymität ein von anderen Staaten gewährtes Menschenrecht sein kann und nicht zwingend mit Steuerhinterziehung gleichzusetzen ist.

Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und die Auswirkungen in der Praxis

Aufgrund seiner Doktorarbeit hat unser GEOPOLITICAL.BIZ Netzwerkpartner Rechtsanwalt Dr. Andreas Schwörer eine nachgewiesene und relativ einzigartige Expertise in dieser Thematik. Die wichtigsten Punkte betreffend des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes sind aus seiner Sicht folgende:

1. Bei Geschäften mit nahestehenden Personen kann der Abzug von Werbungskosten- oder Betriebsausgaben versagt werden, wenn nicht zeitnah das Geschäft dokumentiert wird.

2. Bei der Gewinnabgrenzung zwischen in- und ausländischen Unternehmensteilen müssen zeitnah Aufteilungsaufzeichnungen gefertigt werden.

3. für 1. und 2. gilt: Dies gilt bei Beziehungen zu Staaten, die nach OECD Standard Informationen austauschen, nur für außergewöhnliche Geschäfte. Bei Beziehungen zu Staaten, die Informationen nicht nach OECD Standard austauschen, gilt die zeitnahe Dokumentation für alle Geschäftsvorfälle. Zeitnahe ist binnen 30 Tagen.

4. Nahestehende Personen sind gem. § 1 II AStG solche Personen, (1.) an denen der inländische Steuerpflichtige mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder (2.) die an dem deutschen Steuerpflichtigen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind oder (3.) die an dem Steuerpflichtigen und dessen ausländischem Geschäftspartner beteiligt sind oder (4.) wenn die nahestehende Person oder der Steuerpflichtige auf die Geschäftsbeziehung maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

5. Bei nicht nahestehenden Personen sind Aufzeichnungen über Art und Umfang des Geschäftes, über immaterielle Wirtschaftsgüter und über natürliche Personen, die mittelbar oder unmittelbar Anteilseigner der nicht nahestehenden Person sind, zeitnah zu führen. Die Feststellung der Beteiligten des ausländischen Geschäftspartners kann schwierig bis unmöglich sein (insbesondere bei Limiteds, IBC oder Trusts in offshore Ländern mit nicht öffentlich einsehbarer Gesellschafterliste). Es besteht eine Bagatellgrenze von 10.000 €.

6. Bei Verletzung der Nachweis und Mitwirkungspflichten kann die Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen entfallen und die die Doppelbesteuerung vermeidende Normen sind ebenfalls nicht anwendbar, was zur einer Doppelbelastung führen kann.

7. Bei objektiv erkennbaren Anhaltspunkten von Beziehungen zu ausländischen Finanzinstituten in unkooperativen Staaten muss der Steuerpflichtige (1.) seine Angaben unter Eides statt bekräftigen und das Finanzamt bevollmächtigen in seinem Namen Auskünfte einzuholen. Selbst die Abgeltungsteuer schützt nicht vor der Verpflichtung derartige Bevollmächtigungen auszustellen. Eine Entlastung von deutscher Kapitalertragssteuer oder Abzugssteuern soll bei ausländischen Gesellschaften versagt werden, sofern die Identität der natürlichen Person, die mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10% an der ausländischen Firma beteiligt ist, nicht nachgewiesen ist. Auch Ansässigkeitsbescheinigungen können verlangt werden. Bei Weigerung der Versicherung an Eides statt drohen Teileinkünfteverfahren und der ermäßigte Steuersatz zu entfallen, Aussenprüfung und/ oder die Zwangsschätzung welche regelmäßig überhöht sein dürfte.

8. Personen mit Einkünften über 500.000 € müssen Steuerunterlagen 6 Jahre aufbewahren und können erleichtert einer Außenprüfung unterzogen werden.

9. Das Gesetz gilt für Veranlagungszeiträume ab 2010.

10. Viele Details wie die Liste der unkooperativen Staaten und die objektive erkennbaren Anhaltspunkte für ausländische Beziehungen sind unklar. Wer sich weigert den Pflichten nachzukommen, muss mit Durchleuchtung und Strafzuschätzungen rechnen. Der Umfang der Pflichten sollte mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprochen werden. Auslandsbeziehungen werden diskriminiert und kriminalisiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Konformität der Regelungen. Damit stellt Deutschland jeden der Beziehungen ins Ausland unterhält unter Generalverdacht. Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismäßigkeitsprinzip bleiben auf der Strecke.

11. Ab 2010 können sich deutsche Steuerpflichtige selbst dann strafbar machen, wenn sie Anteile an einer ertragslosen Limited, die beispielsweise Yachten, Immobilien oder "brachliegende" Firmenanteile hält, dem deutschen Finanzamt nicht erklärt.

Fazit:

Wer als in Deutschland steuerpflichtige Person Geschäftsverbindungen aus Deutschland in offshore Länder oder Steueroasen unterhält, wird legal keine Anonymität mehr nutzen können. Soweit bei einer Überprüfung steuerlicher und strafrechtlicher Risiken festgestellt wird, dass bisher steuerlich vergessene Geschäfte durch das neue Gesetz von den Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erfasst werden, ist eine Selbstanzeige zu prüfen. Wer den Weg in die Legalität nicht gehen kann oder aus nicht-steuerlichen Gründen möglichst anonyme Konten oder/und Gesellschaften nutzen will, muss Geschäftsbeziehungen nach Deutschland hinein aufgeben: Durch Wegzug, durch die Zwischenschaltung eines Staates, der den OECD Standard erfüllt und/ oder durch die Begründung von Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die noch echte Steueroasen sind. Es gibt noch legale und legitime Konstellationen hierzu. Die Voraussetzungen und Schranken können nur im Einzelfall aufgezeigt werden. Lebensversicherungsmäntel lösen steuer(straf)rechtliche aufgelaufene Risiken in der Regel nur teilweise.

P.S.: Die vorstehenden Hinweis sind keine Aufforderung zu einer Handlung oder einem Unterlassen, ohne zuvor einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren.

Diese Recherche stammt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schwörer, welcher sich unter anderem auf Steuerrecht, Strafrecht und Strafverteidigung spezialisiert hat. Weiterführende Informationen zu seiner Person und seinen Dienstleistungen finden Sie im Internet unter www.steueranwalt.cc

       Markus Miller
       Gründer, Geschäftsführer und Herausgeber:
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