DAS EXPERTEN NETZWERK
KAPITAL | RECHT | STEUERN

 TOP WEBLOG WEBLOGS ÜBER UNS VIDEO-TV NETZWERKE DOWNLOADS ANLAGE-BRIEF 
               
 Weblog April 2012: Strategische Metalle: Physisches Rhenium als Kapitalanlage! Weblog - Archiv Über Uns Videos - TV Unsere Online-Medien-Netzwerke Download Archiv Das Wirtschafts- und Anlegermagazin: Kapitalschutz vertraulich 
               
 
STEUERRECHT - TRICKSEN DIE SCHWEIZER WIRKLICH?
 

von DR. ANDREAS SCHWÖRER

Eine neue Schweizer Verordnung listet die Bedingungen auf welche erfüllt sein müssen, bevor Schweizer Finanzbeamte beispielsweise Fragen von deutschen Steuerfahndern beantworten dürfen. Nach Ansicht des Handelsblatts verteidigt die Schweiz „mit Tricks“ ihre Steuerfluchtburg. Den entsprechenden Handelsblatt Bericht finden Sie unter nachfolgendem Link: Hohe Hürden für Amtshilfe: Schweizer verteidigen mit Tricks ihre Steuerfluchtburg. Die Frage ist nun: Tricksen die Schweizer wirklich?

Was steht wirklich in der ADV? (Die Amtshilfeverordnung als PDF-Download)

Art. 4 1 ADV: Jedes Ersuchen ist auf nach innerstaatlichem Schweizer Recht zulässige Ermittlungsmethoden beschränkt. Das ist selbstverständlich, denn die Verwaltung eines jeden Staates (auch des Deutschen) ist an Ihr eigenes Recht und an Ihre eigene Verfassung gebunden (so zumindest das Ideal). Das gilt selbst nach dem neuen Entwurf zur Amtshilfe in der EU (KOM 2009 Art 22 I 1).

Art. 4 II ADV gewährt einen Rechtsschutz und das rechtliche Gehör bevor die Daten an das Ausland übermittelt werden. Der geheime Grundrechtseingriff durch Datenübertragung ins Ausland ist sowohl in den Alpenländern wie selbst nach unserer deutschen Abgabenordnung der verfassungsrechtliche Ausnahmefall. Anhörung und Befragung des Steuerpflichtigen sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit verwirklichen Verfassungsprinzipien wie Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Art. 5 II c ADV verbietet Ersuchen, die an illegal erlangte Daten anknüpfen. Damit können Daten aus gekauften DVDs nicht als Spurenansatz genutzt werden. Dies verwirklicht das Territorialitätsrecht der Schweiz aber auch der Grundrechte des Steuerpflichtigen. Deshalb darf die Tat noch nicht als entdeckt gelten und ein Steuerpflichtiger sollte noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben dürfen.

Art. 5 III ADV: beschreibt die Voraussetzung des hinreichenden Anlasses. Danach sind tatsächliche Anhaltspunkte, die zeitlich und kausal vor der Durchführung der Maßnahme vorliegen müssen, erforderlich, um Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Dies erfordert erstens immer einen „Verdacht“ hinsichtlich eines bestimmten Steuersachverhaltes, der konkret definiert sein muss: durch Angaben zur Person, Steuerart, Veranlagungsjahr etc. Ausserdem hat die ersuchende Behörde (das deutsche Finanzamt) zweitens darzulegen, warum gerade die konkret anersuchte Maßnahme verspricht, erfolgreich zu sein: Warum gerade die ABC-Bank in Zürich durchsucht werden soll, anstatt der X-Bank in Lausanne.

Dr. Andreas Schwörer: Ohne konkrete Angaben können und müssen meines Erachtens die Schweizer die Durchsuchung verweigern. Der Verdacht sowohl hinsichtlich des Zieles als auch hinsichtlich der konkret anersuchten Maßnahme entspricht deutschen, europäischen wie internationalen verfassungsrechtlichen Verfahrensstandards.

Fazit Dr. Andreas Schwörer: Die neue Schweizer Amtshilfeverordnung enthält weder aus deutscher noch aus Schweizer Sicht Neuigkeiten. Vielmehr werden „nur“ verfassungsrechtliche Prinzipien und die völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in einem einfachen Gesetz beschreiben. Wenn Sie von einer Auskunft betroffen sind, haben Sie gute Chancen mit Ihrem Steueranwalt herauszuarbeiten, warum ein Auskunftsersuchen rechtswidrig ist, damit gewinnen Sie in jedem Fall Zeit, in der Zwischenzeit sollten Sie eine Selbstanzeige prüfen. Die neue Verordnung schafft Rechtsklarheit. Weil europaweit gültige Standards normiert werden, handelt es sich nicht um Tricksereien, sondern um Bürgerschutzrecht.

 
 
 NETZWERK-PARTNER    |    MEDIEN-PARTNER
 
SafePort - Edelmetalle, strategische Metalle, Sachwertanlagen - Reale WerteGoldMoney - Gold, Silber, Platin, Palladium in London, Zürich oder Hong KongSchweizerische Metallhandels AG - Sicherheit durch physische Investitionen in strategische MetalleBankhaus Jungholz - Direkt-Anlage Österreich - Online Banking und Wertpapierhandel
Bankhaus Jungholz Schweiz - Online Banking und Private Banking in der SchweizVienna Life: Versicherungspolicen aus dem Fürstentum LiechtensteinDie Gold und Silber-Handelsplattform BullionVault - 1 Gramm Gold oder 1 Feinunze Silber kostenlos als Einführungs- und Testangebot!Engel & Völkers - Deutschlands größter, bankenunabhängiger Immobilienmakler
Fidor Bank AG - Banking mit FreundenOnvista Bank - Fonds, Aktien, Optionsscheine, Zertifikate, Futures und Optionen - alles aus einer Hand! Edelmetallhandel der Emporium Hamburg Münzhandelsgesellschaft mbHEuropäische Fernhochschule Hamburg
Sharewise - Die FinanzcommunityAnlagegold24 - Edelmetalle OnlineMercedes Benz Bank - Top Tagesgeld-Konditionen HanseMerkur Versicherungsgruppe
Feriendomizile online - Ferienwohnungen und Ferienhäuser weltweitDer Top-EdelmetallshopGold - Silber - InvestmentpaketeWilhelm Büchner Hochschule

Top | 2005-2012 © GEOPOLITICAL BIZ S.L.U.