von DR. ANDREAS SCHWÖRER Eine neue Schweizer Verordnung listet die Bedingungen auf welche erfüllt sein müssen, bevor Schweizer Finanzbeamte beispielsweise Fragen von deutschen Steuerfahndern beantworten dürfen. Nach Ansicht des Handelsblatts verteidigt die Schweiz „mit Tricks“ ihre Steuerfluchtburg. Den entsprechenden Handelsblatt Bericht finden Sie unter nachfolgendem Link: Hohe Hürden für Amtshilfe: Schweizer verteidigen mit Tricks ihre Steuerfluchtburg. Die Frage ist nun: Tricksen die Schweizer wirklich? Was steht wirklich in der ADV? (Die Amtshilfeverordnung als PDF-Download) Art. 4 1 ADV: Jedes Ersuchen ist auf nach innerstaatlichem Schweizer Recht zulässige Ermittlungsmethoden beschränkt. Das ist selbstverständlich, denn die Verwaltung eines jeden Staates (auch des Deutschen) ist an Ihr eigenes Recht und an Ihre eigene Verfassung gebunden (so zumindest das Ideal). Das gilt selbst nach dem neuen Entwurf zur Amtshilfe in der EU (KOM 2009 Art 22 I 1). Art. 4 II ADV gewährt einen Rechtsschutz und das rechtliche Gehör bevor die Daten an das Ausland übermittelt werden. Der geheime Grundrechtseingriff durch Datenübertragung ins Ausland ist sowohl in den Alpenländern wie selbst nach unserer deutschen Abgabenordnung der verfassungsrechtliche Ausnahmefall. Anhörung und Befragung des Steuerpflichtigen sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit verwirklichen Verfassungsprinzipien wie Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Art. 5 II c ADV verbietet Ersuchen, die an illegal erlangte Daten anknüpfen. Damit können Daten aus gekauften DVDs nicht als Spurenansatz genutzt werden. Dies verwirklicht das Territorialitätsrecht der Schweiz aber auch der Grundrechte des Steuerpflichtigen. Deshalb darf die Tat noch nicht als entdeckt gelten und ein Steuerpflichtiger sollte noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben dürfen. Art. 5 III ADV: beschreibt die Voraussetzung des hinreichenden Anlasses. Danach sind tatsächliche Anhaltspunkte, die zeitlich und kausal vor der Durchführung der Maßnahme vorliegen müssen, erforderlich, um Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Dies erfordert erstens immer einen „Verdacht“ hinsichtlich eines bestimmten Steuersachverhaltes, der konkret definiert sein muss: durch Angaben zur Person, Steuerart, Veranlagungsjahr etc. Ausserdem hat die ersuchende Behörde (das deutsche Finanzamt) zweitens darzulegen, warum gerade die konkret anersuchte Maßnahme verspricht, erfolgreich zu sein: Warum gerade die ABC-Bank in Zürich durchsucht werden soll, anstatt der X-Bank in Lausanne. Dr. Andreas Schwörer: Ohne konkrete Angaben können und müssen meines Erachtens die Schweizer die Durchsuchung verweigern. Der Verdacht sowohl hinsichtlich des Zieles als auch hinsichtlich der konkret anersuchten Maßnahme entspricht deutschen, europäischen wie internationalen verfassungsrechtlichen Verfahrensstandards. Fazit Dr. Andreas Schwörer: Die neue Schweizer Amtshilfeverordnung enthält weder aus deutscher noch aus Schweizer Sicht Neuigkeiten. Vielmehr werden „nur“ verfassungsrechtliche Prinzipien und die völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in einem einfachen Gesetz beschreiben. Wenn Sie von einer Auskunft betroffen sind, haben Sie gute Chancen mit Ihrem Steueranwalt herauszuarbeiten, warum ein Auskunftsersuchen rechtswidrig ist, damit gewinnen Sie in jedem Fall Zeit, in der Zwischenzeit sollten Sie eine Selbstanzeige prüfen. Die neue Verordnung schafft Rechtsklarheit. Weil europaweit gültige Standards normiert werden, handelt es sich nicht um Tricksereien, sondern um Bürgerschutzrecht. |