Recht und Steuern: Die geplanten Änderungen für Kapitalanleger mit Praxisbeispielen 
von Dr. Jochen Busch (22.07.10) Am 19. Mai hat die Bundesregierung den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010 gebilligt. Natürlich hat auch dies wieder Folgen für Sie als Kapitalanleger und die wichtigsten Änderungen mit entsprechenden Praxisbeispielen finden Sie nachfolgend unterteilt in drei Bereiche. Für die Ausarbeitung der Praxisbeispiele und die fachliche Begleitung möchte ich mich sehr herzlich bei unserem Netzwerk-Experten, Steuerberater Dr. Jochen Busch (www.rp-richter.com) bedanken an dieser Stelle.
I. Kapitaleinnahmen
1. Stückzinsen
Mit Beginn des Jahres 2009 sind die vereinnahmten Stückzinsen beim Verkauf einer Anleihe ebenfalls Teil des abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns. Dies gilt in der Praxis bislang vor allem für jene Wertpapiere, welche Sie als Anleger nach dem 31.12.2008 erworben haben. Bislang gab es jedoch eine Besteuerungslücke für Altanleihen, welche noch vor dem 01.01.2009 gekauft wurden. Hier ließen sich die anteiligen Stuckzinsen außerhalb der alten einjährigen Spekulationsfrist bislang komplett steuerfrei vereinnahmen. Das Jahressteuergesetz 2010 will diese Lücke nun schließen. Stückzinsen aus Altanleihenverkaufen werden dann leider ebenfalls der Abgeltungsteuer unterworfen.
Beispiel 1: Ein Anleger erwarb vor dem 31.12.2009 nominal 10.000 Euro einer 4-prozentigen Anleihe zum Kurs von 100. Beim Kauf fielen anteilige Stückzinsen in Höhe von 100 Euro an. 2009 verkauft er die Anleihe zum Kurs von 102 zuzüglich anteiliger Stückzinsen in Höhe von 300 Euro.
Fazit: Der Kursgewinn von 200 Euro bleibt weiterhin steuerfrei. Der Fiskus erhebt jetzt jedoch auf die Stückzinsen in Höhe von 300 Euro die Abgeltungsteuer in Höhe von 25%. Bislang waren auch diese 300 Euro nicht steuerpflichtig. Viele Kreditinstitute hatten auch Ihre Systeme so eingestellt, dass bislang keine Abgeltungsteuer auf Stückzinsguthaben erhoben wurden. Das wird sich leider ändern.
Die Gesetzesänderung soll rückwirkend für alle Stückzinsen aus Altanleiheverkäufen ab 2009 gelten. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich hierbei zwar lediglich um eine „Klarstellung“. Gegenüber der bisherigen Annahme einer Steuerfreiheit ergibt sich jedoch eine eindeutige, deutliche Steueränderung. Nach Expertenmeinung dürfte es sich in diesem Fall nämlich um eine unzulässige sogenannte „echte“ Ruckwirkung handeln. Das gilt zumindest für Verkäufe von Altbeständen im Jahre 2009.  | Was bedeutet das in der Praxis für den Kapitalanleger? Kommt diese Gesetzesänderung, muss der Anleger die Stückzinsen in seiner Steuererklärung angeben, sofern die Bank keine Steuer einbehalten hat, was in der Regel der Fall war. Gegen den Steuerbescheid empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen. Klarheit werden dann – leider - wie so oft, erst die Finanzgerichte bringen. |
Tipp: Eine Steuererklärung abgeben und Einspruch einlegen sollten aber auch die Anleger, deren Bank die Steuer bereits abgezogen hat. Anderenfalls können sie nicht von einem späteren und möglicherweise günstigen Richterspruch profitieren.
2. Kapitalmaßnahmen bei Aktiengesellschaften
Eine positive Nachricht enthält der Gesetzesentwurf für Aktienanleger. Künftig soll der steuerneutrale Aktientausch in Folge einer Kapitalmaßnahme (beispielsweise Fusion, Aktientausch, Übernahme) auch für Inlandsbeteiligungen gelten. Praktisch bedeutet dies, dass ein Gewinn erst bei Verkauf der neuen Aktien anfällt. Vor 2009 erworbene Aktien können Sie als Anleger zudem trotz späteren Eintauschs gegen andere Aktien auch steuerfrei verkaufen. Dadurch gilt der Altbestandsschutz dann auch für die neuen Aktien. Diese Neuregelung greift für alle Kapitalmaßnahmen in Bezug auf einen Aktienumtausch nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Beispiel 2: Ein Anleger erwarb im Januar dieses Jahres 1.000 Aktien der deutschen Muster AG zum Börsenkurs von 20 Euro. Im Mai 2011 nimmt er das Angebot an, im Rahmen einer Fusion, für seine 1.000 „Muster AG“-Aktien mittels Aktientausch 1.000 Aktien der „Fusionierten AG“ zu erhalten. Der Börsenkurs der „Fusionierten AG“ betrug zum Zeitpunkt des Tausches 22 Euro pro Aktie. Im Juni 2011 verkauft er die „Fusionierten AG“-Aktien zum Preis von 25 Euro.
Fazit: Nach dem neuem Recht hat die depotführende Bank erst im Juni 2011 insgesamt 1.250 Euro Abgeltungsteuer einzubehalten (1000 Stück * 25%* (25 Euro - 20 Euro) ).
3. Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs
Verkäufe von sogenannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs (beispielsweise Autos, Möbel, Einrichtungsgegenstände) sollen künftig generell nicht mehr einer Steuerpflicht unterliegen. Das gilt selbst dann, wenn der Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Das Gesetz hebelt damit auch wieder ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus. Das Gericht hatte jungst entschieden, dass der Verlust aus dem Verkauf eines PKWs innerhalb eines Jahres zählt. Das kann jetzt natürlich negative Auswirkungen haben wenn Verluste nicht mehr geltend gemacht werden können aber auch positiv sein bei Gewinnen. Diese Änderung soll für alle Käufe nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Tipp
Hier macht es natürlich Sinn, Verluste auf diese Anlagegüter noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu realisieren und somit steuerlich nutzbar zu machen.
Unklar ist jedoch die Abgrenzung bei wertvollen Gütern, die sowohl dem täglichen Gebrauch wie auch der Kapitalanlage dienen. Das trifft etwa auf antike Einrichtungsmöbel, Kunstwerken aber auch natürlich PKWs zu, wenn diese als Oldtimer einzustufen sind.
Beispiel 3: Ein Kapitalanleger erwirbt im Januar 2010 einen Pkw für 50.000 Euro. Im Dezember verkauft er den Wagen wieder für 40.000 Euro.
Fazit: Nach bisheriger Rechtsauslegung konnte der Anleger den Verlust von 6.000 Euro mit Gewinnen beispielsweise aus Immobilienverkäufen verrechnen. Nach neuem Recht geht der Verlust nun steuerlich ins Leere. II. Verlustverrechnung
1. Verschärfung bei Zertifikaten mit Andienungsrecht
Bei Aktienanleihen (Convertible Bonds) kann der Anleger den Verlust aus den angedienten Aktien auch derzeit bereits erst bei deren späterem Verkauf geltend machen. Der Fiskus will dies nun auf sämtliche Zertifikate ausdehnen, bei denen der Emittent oder Inhaber ein entsprechendes Lieferrecht hat und auch davon Gebrauch macht. Erstmals anzuwenden ist die Neuregelung für alle Andienungen nach dem 31.12.09, sofern der Anleger die Zertifikate nach dem 14.3.2007 erworben hat.
Beispiel 4: Ein Anleger kaufte im Jahr 2009 ein Discountzertifikat auf eine DAX-Aktie für 1.000 Euro. Der Emittent hat das Recht, bei Fälligkeit Ende Dezember 2009 anstelle eines Barausgleichs 10 der entsprechenden DAX-Aktien zu liefern.
Da der Kurs der DAX-Aktie auf 80 Euro gefallen ist, liefert der Emittent dem Anleger die DAX-Aktien ins Depot. Der Anleger verkauft die Aktien im Jahr 2010 für insgesamt 700 Euro.
Fazit: Der Anleger kann den Verlust in Hohe von 300 Euro steuerlich erst im Jahr 2010 geltend machen.
Tipp: Anlegern ist damit zu raten, künftig bevorzugt Zertifikate mit Barausgleich (Cash-Settlement) zu erwerben, oder die Papiere im Verlustfall vor Andienung zu verkaufen.
2. Einschränkung der nachträglichen Geltendmachung von Verlusten
Einschränken will der Gesetzgeber zudem die Möglichkeiten, nachträglich – also selbst nach Bestandskraft des Steuerbescheids – Verluste zu erklären. Den Weg hatte der BFH dem Steuerpflichtigen erst mit Urteil vom 17.09.08 (Az IX R 70/06) eröffnet. Eine nachträgliche Verlustfeststellung soll ab 2010 nur noch zulässig sein, sofern auch der zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann. III. Abgeltungsteuer
1. Steuererklärungspflicht bei zu geringem Steuereinbehalt
Behält eine inländische Bank zu wenig Abgeltungsteuer ein, konnte der Anleger bislang hoffen. Denn eine Verpflichtung, den Differenzbetrag über die Steuererklärung nachzuzahlen, lies sich dem Gesetz bisher nicht eindeutig entnehmen. Der Gesetzentwurf sieht vor, das wiederum im Wege einer „Klarstellung“ rückwirkend ab 2009 zu ändern. Verfassungsrechtlich erscheint dies ähnlich problematisch wie die drohende Steuerverschärfung bei Stückzinsen.
Beispiel 5: Ein Anleger hat Anfang 2009 DAX-Aktien (1.000 Stück) in seinem Depot außerhalb der EU/des EWR, beispielsweise in der Schweiz erworben. Der Kaufpreis betrug 10 Euro. Anfang 2010 überträgt er die Aktien auf eine Bank im Inland. Im Mitte 2010 verkauft er die Aktien dort für 15 Euro. Fazit: Durch den Depotübertrag sind der Inlandsbank die Anschaffungskosten unbekannt, da diese die Anschaffungskosten im Ausland nicht in ihr System übernehmen darf. Die Bank hat daher beim Verkauf als sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage eine Abgeltungsteuer auf 30% des Verkaufspreises einzubehalten (= 25% * 30% * 15 * 1.000 = 1.125 Euro). Die tatsachlich Fällige Abgeltungsteuer wäre jedoch um 125 Euro höher (25% von (15 - 10 Euro) * 1.000 = 1.250 Euro). Der Anleger wird mit der Neuregelung verpflichtet, den tatsachlichen Kapitalertrag in seiner Steuererklärung anzugeben. Im umgekehrten Fall, wenn die Abgeltungsteuer niedriger wäre, verschenken Anleger Geld, sollten sie keine Steuererklärung abgeben.
Tipp: Keine Depotüberträge von Wertpapieren aus dem Ausland nach Deutschland. Bei Geldbedarf besser die Wertpapiere im Ausland verkaufen und das Geld überweisen lassen.
2. Fehlerkorrektur durch Bank nicht mehr rückwirkend möglich
Ein weiterer Nachteil in Zukunft betrifft den Zeitpunkt nachträglicher Steuerkorrekturen der Depotbank. Ist das Jahresende bereits verstrichen, soll künftig die Korrektur aus praktischen Gründen erst im Jahr der Berichtigung erfolgen, also nicht mehr rückwirkend.
3. Positive Regelung macht Ausländische Investmentfonds auch steuerlich noch attraktiver
Zum Abschluss eine positive Nachricht für Ausländische Investmentfonds. Die Steueranrechnung für Anleger, die über ausländische Investmentvermögen in deutsche Wertpapiere investieren wird deutlich verbessert. Der Anleger soll künftig diese Steuern - wie unmittelbar von ihm entrichtete Steuern aus Aktienerträgen auch - voll auf seine Steuerschuld anrechnen können. Die Neureglung gilt für alle Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
Beispiel 6: Ein Anleger erhält im Januar 2011 aus seinen luxemburgischen Investmentfondsanteilen eine Ausschüttung von 4.500 Euro und eine Bescheinigung über 1.500 Euro anrechenbare Steuern. Letztere stammen aus den abgeltungsteuerpflichtigen Ausschüttungen deutscher Aktiengesellschaften an das Fondsvermögen.
Fazit: Bei Umsetzung des Gesetzentwurfes rechnet das Finanzamt künftig die 1.500 Euro voll auf die Steuerschuld des Anlegers an und erstattet ihm gegebenenfalls einen übersteigenden Betrag. Das geltende Recht behandelt die 1.500 Euro hingegen als ausländische Quellensteuern. Diese lassen sich nur eingeschränkt anrechnen. Eine Erstattung ist, anders als nach der Änderung bisher ausgeschlossen. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick (+/-) Kapitaleinnahmen | Verlustverrechnung | Abgeltungsteuer | - Steuerpflicht von Stückzinsen bei Verkauf von Altbeständen + steuerneutraler Aktientausch auch bei Inlandswerten -/+ Verkäufe von Gebrauchsgegenständen nicht mehr steuerbar | - aufgeschobene Verlustverrechnung bei allen Wertpapieren mit Lieferanspruch - eingeschränkte Verrechnung nachträglich erklärter Verluste | - Steuererklärungspflicht bei zu geringem Steuereinbehalt - Fehlerkorrektur durch Bank nicht mehr rückwirkend möglich + verbesserte Steueranrechnung bei Investmentfonds |
Fazit von Markus Miller – Nichts ist so beständig wie die Veränderung
Im deutschen Steuerrecht gilt „nichts ist so beständig wie die Veränderung“. Meine Empfehlung an Kapitalanleger ist hier, Verpackungen zu wählen, welche eben nicht fortlaufend derartigen Veränderungen unterzogen werden. Das bedeutet für mich ganz klar weg von Einzelanlagen und Einzelinvestments, hin zu Indexmodellen oder Strategien innerhalb von "Index-Tracker"-Lösungen. Allen voran ETFs für weniger steuerlichen Administrations- und Organisationsaufwand, mehr Streuung und Übersichtlichkeit und dadurch auch ein besseres Chancen-Risiko Verhältnis. Auch das Beispiel 6 bestätigt mich hier in meiner Einschätzung, da in diesem Segment eine der wenigen wirklichen Verbesserung mit dem geplanten neuen Jahressteuergesetz erfolgen. Eine weitere ideale Verpackung sind natürlich auch die von mir immer wieder empfohlenen Lebensversicherungen aus Luxemburg oder Liechtenstein, weil diese – vollkommen steuerrechtskonform – während der Laufzeit überhaupt nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen und Erträge automatisch zufließen. Kostenbelastungen, die Erträge und die entsprechenden Verrechnungsmöglichkeiten wie Steuererstattungen innerhalb der Versicherungsebene erfolgen somit vollkommen unabhängig von Produkten automatisch und auf Versicherungsdepotebene.
Tipp: Bei Einzeltitelinvestments rate ich Ihnen nach wie vor, ein eigenständiges Depot zu eröffnen und dieses separat zu verwalten. Ähnlich einem reinen Trading-Depot, welches Sie ebenfalls von Ihrem strategischen Wertpapierdepot als Grundbaustein getrennt verwalten sollten. Der Ablaufplan bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist wie folgt:
29.10.2010: Bundestag 2. und 3. Lesung
26.11.2010: Plenum Bundesrat
Erfreulich ist, dass dieses Gesetz nun nicht erst Ende Dezember wie im letzen Jahr verabschiedet wird, sondern bereits Ende November. So bleibt mehr Handlungsspielraum auch für Sie als Kapitalanleger. Dennoch sollten Sie auch schon die obigen Entwicklungen frühzeitig bei Ihren Dispositionen berücksichtigen.
Markus Miller Gründer, Geschäftsführer und Herausgeber: GEOPOLITICAL.BIZ |