
Kapitalanlage: So nutzen Sie den Rechtsweg!
(03.11.09) Anleger schrecken oft vor einer Klage zurück, weil sie den Rechtsweg nicht kennen. Die Kanzlei Göddecke erklärt ihren Mandanten deshalb genau, wie ein Anlegerprozess verläuft und wie groß ihre Chance ist zu gewinnen.
Viele Anleger geben im Verlustfall zu schnell auf. Vor allem Bankkunden fühlen sich ohnmächtig. "Nicht jeder David fühlt sich einem Goliath gewachsen", sagt Hartmut Göddecke. Der Siegburger Rechtsanwalt weiß auch warum: "Für die meisten ist das Kapitalanlagerecht ein Buch mit sieben Siegeln. Sie wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen können." Wer im Internet forscht, stößt mitunter auf widersprüchliche Informationen. Am Ende sind die Anleger verwirrt und fühlen sich ihren Gegnern ausgeliefert. Anders ausgedrückt: David braucht einen Partner, der sich im Kampf gegen Goliath auskennt.
Wer mit Banken, Immobilienfonds oder Anlagevermittlern in den Ring steigt, sollte sich über eines im Klaren sein: Das ist kein Kinderspiel. Anleger lassen diese Arbeit am besten von einem Spezialisten für Kapitalmarkt- und Bankrecht erledigen. Kritische Verbraucher fragen vor der Mandatierung nach konkreten Erfolgen in vergleichbaren Fällen und lassen sich diese Erfahrung mit Urteilen belegen.
Auf dem Kapitalmarkt hat Goliath viele Gesichter
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Göddecke gehen systematisch vor: Zuerst nehmen sie die Konstruktion der Kapitalanlage unter die Lupe, sezieren den Anlageprospekt und rekonstruieren den Ablauf der Finanzberatung. Dafür graben sie sich durch Aktenberge. Einen Teil der Unterlagen bringen die Mandanten mit. Geht es um Kapitalanlagebetrug, kommen Protokolle der staatsanwaltlichen Ermittlungen hinzu. Diese können die Anwälte der Betrugsopfer einsehen und so wertvolle Hinweise für den Schadensersatzprozess sammeln. Auch die Suche in speziellen Datenbanken bringt Licht in dunkle Finanzgeschäfte. Mitunter arbeiten Anlegeranwälte sogar mit Detektiven zusammen. Das Ergebnis der Aktenarbeit ist der Schlachtplan. Dieser gibt Antworten auf folgende Frage: Welchen Rechtsanspruch hat der Anleger und bei wem kann er diesen durchsetzen? Bildlich ausgedrückt: "Wir suchen gegen jeden Goliath die passende Steinschleuder", erklärt Göddecke.
Auf dem Kapitalmarkt hat Goliath viele Gesichter. Jedes hat seine eigene Schwachstelle. Die gilt es zu finden. Und zu treffen! Ein paar Beispiele machen das weite Spektrum deutlich: Gegen die Hintermänner eines Schneeballsystems gehen die Anlegeranwälte wegen sittenwidriger Geschäftemacherei vor. In Betrugsfällen begründen sie den Anspruch auf Wiedergutmachung mit dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs. Bei geschlossenen Fonds ist dagegen der Anlageprospekt oft die entscheidende Schwachstelle. Denn für Fehler im Prospekt haften die Fondsinitiatoren. Im Spannungsverhältnis mit Anlageberatern spielen Beratungsfehler eine wichtige Rolle. Der Grund: "Haben die Anlageberater gegen ihre Beratungspflichten verstoßen, müssen sie den Schaden ersetzen", erklärt Göddecke. Das trifft Banken genauso wie freie Anlageberater. Nur, dass die Banken meist zahlungskräftiger sind und sich eine Klage gegen sie deshalb auch eher auszahlt. Auch um diese Fragen geht es bei der Rechtsberatung: Lohnt sich eine Klage überhaupt? Ist beim Gegner noch was zu holen? Hier gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", sagt Göddecke. Erfahrene Anwälte machen sich frühzeitig auf die Suche nach dem Vermögen der Gegner. Wer fündig wird, kann seinen Mandanten weit vor dem Urteil den Zugriff auf die Konten, Autos oder Immobilien des Gegners sichern. Juristisch ist von einem Arrest die Rede. Die Vermögenswerte bleiben solange gesperrt, bis das Gericht ein endgültiges Urteil gefällt hat. Bekommt der Anleger Recht, darf er sich am reservierten Vermögen bedienen.
Das kann dauern. Wie lange, hängt auch davon ab, wie zäh der Gegner ist. Mitunter geht der Kampf über drei Runden. In der ersten Instanz erhebt der Anleger seine Klage beim Amts- oder Landgericht. Das Landgericht ist für Fälle mit einem Streitwert über 5000 Euro zuständig.
Zugriff auf Konten und Autos der Gegner sichern
Die Klageerhebung folgt strengen Formalien: Als erstes reicht der Anlegeranwalt beim zuständigen Gericht eine Klageschrift ein. In dieser steht, wer wem was vorwirft und was der Anleger von seinem Gegner fordert. "Die Vorwürfe müssen fundiert begründet sein", sagt Göddecke und verweist auf die Kombination aus juristischem Fachwissen plus Detailkenntnissen im Einzelfall. Anschließend teilt das Gericht dem Kläger die Höhe der Gerichtskosten mit. Diese sollten die Anleger schnellstmöglich bei der Gerichtskasse einzahlen. Sonst drohen unnötige Verzögerungen. Denn das Gericht wird die Klageschrift dem Prozessgegner erst nach Einzahlung der Gerichtskosten zustellen.
Dabei gilt: Ohne Zustellung keine Klageerhebung. Die rechtzeitige Zahlung der Gerichtskosten unterbricht außerdem den Ablauf der Verjährungsfrist. Wann die Uhr der Verjährung tickt und wie lange, ist eine komplizierte Frage. Die Grundregel lautet: Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren. Gerechnet wird ab Kenntnisnahme des Mangels durch den Anleger. Fällt ihm der Fehler, der den Anspruch auf Schadensersatz begründet, überhaupt nicht auf, verjährt der Anspruch zehn Jahre nach Vertragsabschluss. Soweit die Grundregel. In bestimmten Fällen gelten aber andere Fristen. So verjähren die Schadensersatzansprüche bei Prospekthaftung manchmal schon sechs Monate nach Kenntnisnahme oder spätestens drei Jahre nach Vertragsabschluss.
Man kann das Thema auch kürzer fassen: Bei Fragen nach der Verjährung fragen Sie Ihren Anwalt!
Nach der Klageerhebung beginnt der Prozess. Ordnet das Gericht ein schriftliches Vorverfahren an, muss der Prozessgegner auf die Klageschrift meist binnen vier Wochen schriftlich antworten. Alternativ können die Gerichte einen ersten Verhandlungstermin ansetzen. Hier geht es auch darum, die Chance für eine außergerichtliche Einigung auszuloten. Den Versuch zur gütlichen Einigung hat der Gesetzgeber zur Pflicht gemacht. Kommt es zu einem Vergleich mit dem Prozessgegner, ist der Rechtsstreit beendet. Beim Vergleich lassen sich zwar meist keine Maximalforderungen durchsetzen. Dafür verkürzt sich die Prozessdauer erheblich. Außerdem sinkt das Prozessrisiko. Göddecke: "Ein Vergleich ist für Anleger mitunter die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Das hängt im Einzelfall von der Beweislage und Erfolgsaussicht ab." Ohne Vergleich wird vor Gericht weitergestritten: Schriftsätze werden ausgetauscht, Gutachter beauftragt, Zeugen vorgeladen.
Vor Gericht wird gelogen, was das Zeug hält
Bei der Beweisaufnahme kommen die Tatsachen auf den Tisch, die der Richter schließlich zu einem Urteil verarbeitet. Spätestens hier zeigt sich, ob der Anwalt des Anlegers im Vorfeld gute Arbeit geleistet hat. Wer beim Aktenstudium schludert, übersieht schnell die entscheidenden Details und hat im Prozess schlechtere Karten. Erfahrene Anlegeranwälte rechnen mit allen denkbaren Einwänden und Finten ihrer Gegner. “Vor Gericht wird gelogen, was das Zeug hält”, sagt Göddecke. Plötzlich wollen Anlageberater mit ihren Kunden offen über alle Risiken gesprochen haben, obwohl sie die Kapitalanlage in Wahrheit schön und sicher geredet haben. Hier zahlen sich gute Zeugen aus, die vor Gericht auch einer härteren Befragung durch die gegnerischen Anwälte standhalten.
Die Anleger zielsicher durch die Instanzen leiten
Nach dem Urteil ist manchmal vor dem Urteil. Ist eine Partei mit dem Richterspruch unzufrieden, geht der Streit in die zweite Runde. Für die Urteile eines Amtsgerichts ist das Landgericht als Berufungsinstanz zuständig. War das Landgericht schon die erste Instanz, geht der Fall zum Oberlandesgericht. Voraussetzung für eine Berufung ist ein Streitwert über 600 Euro. Außerdem muss der Anwalt die Berufung pünktlich einlegen. Dafür bleibt ihm nach Zugang des Urteils ein Monat Zeit. In der Berufung lassen sich nicht nur die Fehler der ersten Instanz bei der Rechtsauslegung kritisieren, sondern auch neue Beweise erheben.
Letzteres ist in der dritten Instanz nicht mehr möglich. Vor dem Bundesgerichtshof lässt sich nur überprüfen, ob die unteren Gerichte die vorgebrachten Beweise richtig gewürdigt und die Gesetze korrekt angewendet haben. Eine Revision ist allerdings nicht in jedem Fall möglich. Wird sie von der zweiten Instanz nicht ausdrücklich zugelassen, lässt sich der Weg zum Bundesgerichtshof allenfalls noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erzwingen.
Expertentipps: So meistern Sie das Prozesskostenrisiko!
1. Erfahrene Experten!
Wer prozessiert, sollte sich seiner Sache sicher sein. Fragen Sie vor einer Entscheidung deshalb unbedingt einen erfahrenen Anlegeranwalt. Nur wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gewinnchancen und Restrisiken einschätzen. Erklärt Ihr Anwalt, dass in Ihrem Fall nichts zu machen ist, sollten Sie auf ihn hören. Wer mit dem Kopf durch die Wand will, holt sich nur eine blutige Nase.
2. Nützlicher Rechtsschutz!
Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie vorbeugen und sich gegen spätere Prozesskostenrisiken schützen. Die Voraussetzung: Sie haben die richtige Police. Eine Verkehrsrechtsschutzpolice reicht nicht. Kapitalanleger brauchen eine private Rechtsschutzversicherung. Diese sollten Sie rechtzeitig abgeschlossen haben, also spätestens drei Monate vor dem Kauf einer Kapitalanlage. Sonst verweigert die Versicherung im Prozessfall die Rückendeckung. Neuere Policen taugen übrigens weniger, weil das Kleingedruckte die anlegerrechtlichen Rechtsfälle ausschließt.
3. Versicherungstricks!
Aber auch bei älteren Verträgen lehnen Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage bei Anlegerprozessen mitunter aus fadenscheinigen Gründen ab. Das Kalkül: Wer das Kleingedruckte nicht versteht, gibt auf und verzichtet auf seine Rechte. Hier kann Ihr Anwalt kleinere Wunder bewirken. Wo er von vornherein auftritt, bleibt für den Versicherungsmitarbeiter weniger Spielraum für juristische Winkelzüge. Ein Anwaltsschreiben bringt manch Rechtsschutzversicherer schneller dazu, die Geldbörse für den Anlegerprozess zu öffnen.
4. Falscher Baurisikoausschluss!
Hängt Ihre Anlegerschutzklage mit einem Immobilienfonds zusammen, müssen Sie damit rechnen, dass der Rechtsschutzversicherer auf den so genannten Baurisikoausschluss verweist und die Deckungszusage ablehnt. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Die Vertragsklausel mit dem Baurisikoausschluss hat laut Rechtssprechung nichts mit dem Immobilienfonds als Kapitalanlage zu tun.
5. Umfassender Privatrechtsschutz!
Bei Anlegern geschlossener Fonds weigern sich die Versicherer mitunter mit der Behauptung, die Beteiligung sei eine unternehmerische Tätigkeit. Folglich falle die damit zusammenhängende Schadensersatzklage nicht mehr in den Beritt der privaten Rechtsschutzpolice. Auch hier lohnt sich Widerstand. Denn der Anleger nimmt seine Gegner nicht als Unternehmer, sondern als Privatmensch in Anspruch.
6. Gemeinsames Vorgehen!
Manche Versicherer speisen Anleger mit Plätzen in der zweiten Klasse ab, wo sie für die erste gelöst haben. Statt der Einzelklage gibt es dann nur eine Sammelklage. Richtig ist, dass Versicherte unnötige Kosten vermeiden müssen. Aber das berechtigt Versicherungen noch lange nicht zum Ausschluss der Einzelklage. Selbst dann nicht, wenn der Anwalt viele Mandanten in gleicher Angelegenheit vertritt.
7. Prozessfinanzierung!
Wer keine Rechtsschutzpolice hat, kann seine Klage einem so genannten Prozessfinanzierer anbieten. Schlagen diese ein, übernehmen sie das Finanzierungsrisiko. Als Gegenleistung verlangen sie aber eine hohe Beteiligung für den Erfolgsfall. Prozessfinanzierer beteiligen sich grundsätzlich nur bei hohen Streitwerten und guten Erfolgsaussichten. Trotzdem kann das für Anleger eine interessante Finanzierungsalternative sein.
8. Musterhafte Prozesse!
Um Massenprozessen Herr zu werden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für ein Kapitalmusterverfahren geschaffen. Dabei wird eine typische Rechtsfrage der Anleger mit einem Musterprozess durchexerziert. Auch hier gilt: genau erklären lassen, wie es geht und wo die Nachteile sind.
9. Staatliche Hilfe!
Die Prozesskostenhilfe greift Anlegern unter die Arme, die einen Prozess nicht aus eigener Kasse finanzieren können. Auf Antrag werden die wirtschaftliche Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten der Klage geprüft. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, zahlt der Staat die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten des Anlegers.
Diese Recherche stammt von der renommierten Kanzlei Göddecke, welche sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Ich empfehle Ihnen zur Lektüre das kostenlose Mandantenmagazin KAPITALRECHTinfo der Kanzlei Göddecke! Umfassende und weiterführende Informationen finden Sie unter: www.kapital-rechtinfo.de
